FAQ  
   
 

Was heisst Ombudsman?

Das Wort "Ombudsman" stammt aus dem skandinavischen Sprachraum und bedeutet soviel wie "Vermittler". Unter dem Begriff Ombudsman wird eine möglichst unabhängige Vertrauensperson verstanden, die Beschwerden aus der Bevölkerung gegen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung untersucht. Schweden kennt diese Einrichtung schon seit 200 Jahren; weltweite Verbreitung fand sie aber erst in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts. Eingedeutscht wird diese Funktionsbezeichnung mit zwei NN am Ende geschrieben; öfter aber wird die ursprünglich schwedische Schreibweise mit einem N am Schluss verwendet.


Was tut ein Ombudsman?

Er hört die Anliegen und Beschwerden der Vorsprechenden persönlich an und untersucht dann, ob die öffentlichen Dienststellen nach Recht und Billigkeit verfahren. Als Vermittler sucht er nach einer möglichst fairen, einvernehmlichen Lösung.


Muss man beim Ombudsman mit Kosten und Gebühren rechnen?

Jedermann kann den Ombudsman kostenlos in Anspruch nehmen.


Wer wählt den Ombudsman?

Wie die Bezeichnung verrät, werden parlamentarische Ombudsleute von ihrem Parlament, in der Regel auf eine Amtszeit von vier bis sechs Jahren, gewählt. Kandidatinnen oder Kandidaten müssen nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wahl erfüllen, sondern bei der Wahl auch meistens ein qualifiziertes Mehr erreichen.

Wer kann an den Ombudsman gelangen?

Grundsätzlich können alle Personen, die ein Anliegen vortragen möchten, das in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman fällt, bei ihm vorsprechen, und zwar unabhängig von ihrem Alter, ihrer Nationalität oder ihrem Wohnsitz. Es können sich also auch Jugendliche, ausländische Staatsangehörige, bevormundete Personen und Strafgefangene an den Ombudsman wenden.


Wo ist der Ombudsman zuständig?

Er untersucht grundsätzlich alle Probleme und Anliegen, die zwischen Bevölkerung und öffentlicher oder staatlicher Verwaltung auftreten. Teilweise ist der Ombudsman auch für Schwierigkeiten zuständig, die sich zwischen Bürgerinnen und Bürgern und privatrechtlichen Institutionen ergeben, falls diese Einrichtungen öffentliche Aufgaben erfüllen und/oder mehrheitlich durch Steuergelder finanziert werden. Auf telefonische Erkundigung hin, wird ein Ombudsman nähere Informationen geben.


Wo ist der Ombudsman nicht zuständig?

In folgenden Bereichen steht einem parlamentarischen Ombudsman keine Überprüfungsbefugnis zu:

  • In der Rechtsprechung der Gerichte
  • Bei Erlass und Änderung von allgemeinen Gesetzen, Verordnungen und Weisungen
  • Bei bereits hängigen Rechtsmittelverfahren (Rekurse, Beschwerden)
  • Bei Amtsstellen der Eidgenössischen Verwaltung, insbesondere bei Bahn, Post und Zoll

Welche Kompetenzen hat ein Ombudsman beim Überprüfen der ihm vorgetragenen Beschwerden?

Er kann bei allen Ämtern und Dienststellen seines Zuständigkeitsbereiches ohne Rücksicht auf eine allfällige Geheimhaltungspflicht schriftliche oder mündliche Auskünfte auf beliebiger Stufe einholen und von diesen Stellen die Herausgabe aller für die Beurteilung des Geschäftes erforderlichen Akten verlangen. Er kann Auskunftspersonen befragen, Augenscheine und Besichtigungen durchführen und sogar teilweise Sachverständige beiziehen für Geschäfte, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse erforderlich sind.


Wo aber enden die Kompetenzen der Ombudsleute?

Ombudsleute sind nicht befugt, konkrete Anordnungen zu treffen, Entscheide der Verwaltung aufzuheben oder abzuändern oder Weisungen zu erteilen. Sie können lediglich den beschwerdeführenden Personen Rat für das weitere Verhalten erteilen, die Angelegenheit mit den Behörden besprechen oder allenfalls der überprüften Stelle eine schriftliche Empfehlung abgeben. In erster Linie aber werden sie eine faire, korrekte Lösung auf dem Vermittlungsweg zwischen Bevölkerung und öffentlicher Verwaltung anstreben.


Wer kontrolliert den Ombudsman?

Dem Parlament als Wahlgremium steht auch die Kontrolle über den Ombudsman zu, allerdings nicht in einzelnen Beschwerdefällen, sondern lediglich im Bezug auf seine allgemeine Amtsführung. Entsprechend ist der Ombudsman auch verpflichtet, seinem Parlament jährlich einen eingehenden Rechenschaftsbericht abzuliefern.

Wie lange gibt es schon parlamentarische Ombudsleute in der Schweiz?

Den ersten parlamentarischen Ombudsman wählte die Stadt Zürich im Jahr 1971. Aufgrund der guten Erfahrungen schuf der Kanton Zürich 1978 das Amt des kantonalen Ombudsmannes. Zehn Jahre später, 1988, nahm der erste Ombudsman des Kantons Basel-Stadt seine Funktion auf und genau ein Jahr später, 1989, sein Kollege als Ombudsman des Kantons Baselland. Anfang 1992 öffnete der erste Ombudsmann der Stadt in Winterthur seine Türen für das Publikum und vier Jahre später, 1996, tat es ihm der erste Ombudsmann der Stadt Bern gleich. 2005 trat der erste Ombudsmann der Stadt St. Gallen sein Amt an. In den Kantonen Waadt und Zug sind Ombudsleute tätig, die von der Regierung eingesetzt wurden. Ihre Tätigkeit ist jedoch dieselbe wie diejenige der anderen VPO+-Mitglieder.


Wie ist die Unabhängigkeit der Ombudsleute gewährleistet?

Jeder parlamentarische Ombudsman arbeitet auf Grund eines für seine Dienststelle geschaffenen Gesetzes. Darin findet man auch verschiedene Voraussetzungen, welche die Unabhängigkeit der Ombudsperson gewährleisten sollen. In aller Regel wählt der Ombudsman seine MitarbeiterInnen selbst und ist ihnen gegenüber allein weisungsberechtigt. Teilweise wird im Gesetz auch statuiert, die Ombudsperson dürfe keine andere Erwerbstätigkeit, kein Verwaltungsratsmandat und keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben. Ferner soll die Wahl durch die Volksvertretung, das Parlament, Gewähr bieten, dass eine Persönlichkeit für dieses Amt erkoren wird, der sich die Bürgerinnen und Bürger auch bedenkenlos anvertrauen dürfen.


Wie steht es mit der Diskretion beim Ombudsman?

Die dem Ombudsman vorgetragenen Beschwerden sowie die ihm übergebenen Schriftstücke werden nur im Einverständnis mit den beschwerdeführenden Personen weitergeleitet. Auf anonyme Beschwerden treten in aller Regel die Ombudsleute nicht ein, können aber auch aus eigener Initiative tätig werden, Untersuchungen anstellen. Zwar kann der Ombudsman Einsicht in praktisch alle Verwaltungsakten nehmen, ist aber gegenüber Aussenstehenden, also auch gegenüber den beschwerdeführenden Bürgerinnen und Bürgern in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet, wie die betreffenden Beamten und Behörden selbst.

Welchen Nutzen, welche Wirkung erbringen Ombudsstellen?

Für die meisten Bürgerinnen und Bürger werden die Verwaltungsabläufe immer unübersichtlicher, das Verwaltungshandeln immer komplexer und die zahlreichen, anwendbaren Rechtsvorschriften immer unbekannter. Die Wissenskluft zwischen den Laien in der Bevölkerung und den Spezialisten der Verwaltung wächst und wächst, schafft zunehmend Misstrauen und Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden ungleichen Partnern und führt häufig zu Konflikten.

Ombudsleute klären nicht nur Rechte und Pflichten beider Seiten ab, sondern bemühen sich auch um einen Interessensausgleich und damit eine bessere und konfliktfreiere Verständigung. Zudem ist es ihre Pflicht die Konfliktsituationen möglichst neutral und unabhängig abzuklären. Dadurch schützen die Ombudsleute ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger vor fehlerhaftem oder willkürlichem Verwaltungshandeln, aber auch die Verwaltung vor ungerechtfertigten Vorwürfen aus der Bevölkerung.

Allein das Bestehen einer Ombudsstelle übt eine nicht zu unterschätzende, präventive Wirkung auf das Handeln der öffentlichen Verwaltung aus.


Darf sich auch das Verwaltungspersonal an den Ombudsman wenden?

Alle parlamentarischen Ombudsleute untersuchen auch Beanstandungen, die von Verwaltungsangestellten gegenüber ihrem eigenen Arbeitgeber (Gemeinde oder Kanton) erhoben werden. Obwohl die existierenden Personalverbände ihre Mitglieder bei solchen Problemen und Unstimmigkeiten vertreten und ihnen auch Rechtsschutz gewähren, bearbeiten alle parlamentarischen Ombudsleute eine beachtliche Zahl sogenannt verwaltungsinterner Fälle, die immerhin zwischen 10% - 30% aller Beschwerden pro Jahr ausmachen. Auch hier erweist sich die Stellung des neutralen Ombudsman für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oft als vertrauenswürdiger als diejenige der Personalchefs, die in der Hierarchie eingebettet sind.

 

Mario Flückiger Thomas Faesi Franz Bloch Beatrice Inglin + Dieter von Blarer Viviane Sobotich Claudia Kaufmann Hansruedi Wyss Beat Gsell Véronique Jobin + François de Rougemont