Mustergesetz
Inhaltsverzeichnis
Mustergesetz
Einleitung
Bürgerinnen und Bürger, die sich von der Verwaltung ihres Kantons oder ihrer Gemeinde unkorrekt behandelt fühlen oder mit den oft komplizierten Vorschriften und Verwaltungsabläufen nicht klar kommen, können sich bei der Ombudsstelle beschweren oder sich beraten lassen.
Ombudsstellen arbeiten unabhängig von der Verwaltung und sind politisch neutral. Ihre Tätigkeit ist für die Rat suchenden Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich. Ihre Aufgabe ist es auch, zwischen Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung zu vermitteln und so zur friedlichen Beilegung von Konflikten beizutragen.
Ombudsstellen wurden bisher in den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt und Zug sowie in den Städten Zürich, Winterthur, Bern, St. Gallen und Rapperswil-Jona eingerichtet.
Die Vereinigung der parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz (VPO+) hat sich zum Ziel gesetzt, die Entstehung weiterer Ombudsstellen für die öffentliche Verwaltung in der Schweiz aktiv zu fördern.
- Wie funktioniert eine Ombudsstelle?
- Welches sind ihre Aufgaben?
- Mit welchen Fragen, Problemen und Konflikten befasst sie sich?
- Was spricht für die Einrichtung einer Ombudsstelle?
- Wieviel kostet eine solche Einrichtung?
- Welche Elemente sind für ihr Funktionieren von zentraler Bedeutung?
- Welches Anforderungsprofil muss eine Ombudsperson erfüllen?
- Wie geht man vor, wenn man in der Gemeinde oder im Kanton eine Ombudsstelle schaffen möchte?
- Welche Rechtsgrundlagen braucht es für eine Ombudsstelle?
Unser Mustergesetz mit dem dazugehörenden Kommentar soll einige dieser Fragen beantworten. Wir verstehen diese Vorlage als Modell zur Erarbeitung von Rechtsgrundlagen für eine Ombudsstelle in Kantonen und grösseren Gemeinden.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf den einzelnen Homepages der bestehenden Ombudsstellen.
Mustergesetz für eine Ombudsstelle
So wie man sich bei der Schaffung der ersten Ombudsstellen in der Schweiz von vorbestehenden ausländischen Regelungen inspirieren liess, dürfen sich heute an einer Ombudsstelle interessierte Kantone und Gemeinden in erster Linie an den für die bestehenden schweizerischen Ombudsstellen entwickelten Rechtsgrundlagen orientieren. Deren vergleichende Übersicht offenbart neben zahlreichen Übereinstimmungen auch Unterschiede, die sich historisch, staatsebenenspezifisch (Kanton, Gemeinde), aber auch rechtskulturell erklären lassen.
Die Vereinigung der parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz (VPO+) hat ihre Musterregelung für ein Ombudsstellen-Gesetz einerseits auf dem Hintergrund dieser bestehenden Regelungen, andererseits aufgrund reichhaltiger Erfahrungen in der konkreten Praxis abgefasst.
Der folgende Vorschlag eignet sich sowohl für kantonale als auch kommunale Ombudsstellen und verlangt jeweils nur minimale Anpassungen.
Nicht alle in die nachfolgende Musterregelung aufgenommenen Bestimmungen sind für die Funktionstüchtigkeit der Ombudsinstitution von gleicher Bedeutung. Es gibt Bestimmungen, die dafür schlechterdings unerlässlich sind, weil sie Strukturelemente, tragende Säulen für klassische Ombudsstellen darstellen. Dazu gehören beispielsweise ihre Unabhängigkeit von Regierung und Verwaltung (Art. 14), das untersuchungsrichterähnliche Instrumentarium (Art. 7) und ihre Unentgeltlichkeit (Art. 10). Andere Bestimmungen sind jedoch Ausdruck gestalterischer An- und Einpassungen oder Wunschbedarf.
Neben der schwedischen Bezeichnung Ombudsman (z. B. in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt) finden wir in der Schweiz auch die Bezeichnung Ombudsfrau und Ombudsmann (z. B. in den Städten Bern, Zürich und Winterthur) bzw. Ombudsperson (in der Verfassung des Kantons Zürich). Wir verwenden in der Folge neben dem Begriff Ombudsstelle vorwiegend die geschlechtsneutrale Bezeichnung Ombudsperson, daneben aber auch die übrigen Bezeichnungen, wo sich deren Verwendung als adäquat erweist.
Verankerung der Ombudsstelle auf Verfassungsstufe
Der Ombudsman (= ursprüngliche schwedische Schreibweise), die Ombudsfrau und der Ombudsmann bzw. die Ombudsperson, als vermittelnde Vertrauensperson zwischen Volk und Staatsverwaltung samt Regierung wurde schon als vierte Gewalt im Staate beschrieben oder auch als Rechtsfigur sui generis (eigener Prägung). Zwar sind heute noch nicht alle Ombudsstellen n der Verfassung oder im zuständigen Grundgesetz verankert. Es ist aber auf jeden Fall sinnvoll, die Ombudsstelle in die Verfassung aufzunehmen, damit dieser Seismograph für kritische Entwicklungen im Staatsleben einerseits nicht der politischen Wetterlage ausgesetzt ist und andererseits die Legitimation durch eine obligatorische Volksabstimmung erfährt. In der Schweiz haben wir zur Zeit unterschiedliche Regelungen.
Es gibt Ombudsstellen, wie diejenige von Basel-Stadt, die zur Zeit einer Verankerung in der Verfassung entbehren,also lediglich auf Gesetzesstufe normiert sind, und Kantone, die eine Ombudsstelle zwar in ihre Verfassung aufgenommen, aber dann (noch) keine ins Leben gerufen haben, wie die Kantone Bern, Aargau, Jura und Neuenburg. Die Ombudsstelle des Kantons Basel-Landschaft verfügt über eine sehr ausführliche, beispielhafte Verfassungsgrundlage.
Auch der Kanton Waadt hat eine Grundlage für seine Ombudsstelle („Bureau de médiation administrative et judiciaire“) auf Verfassungsstufe geschaffen. In den Kantonen Waadt (seit 1998) und Zug (ohne Verfassungsgrundlage seit 2003) arbeiten kantonale Ombudstellen im Projektstadium; die gesetzlichen Grundlagen sind in Ausarbeitung.
Die vier kommunalen Ombudsstellen Zürich, Winterthur, Bern und St. Gallen sind in ihren Gemeindeverfassungen verankert, wobei die älteste Ombudsinstitution der Schweiz, diejenige der Stadt Zürich, ausschliesslich auf Verfassungsstufe normiert ist und seit 1971 auch so bestens funktioniert. Die Tendenz geht klar dahin, Ombudsstellen in die Verfassung aufzunehmen. So erscheinen nun auch die Ombudsstellen der Kantone Zürich (Volksabstimmung 27.02.2005) und Basel-Stadt in der neuen Kantonsverfassung bzw. in deren Entwurf.
Aus systematischen Gründen lässt sich die Ombudsstelle in verschiedene Verfassungsteile integrieren: unter der Behördenorganisation, allenfalls im Grundrechtsteil oder bei den Rechtsschutznormen.
