Gesetz

Gesetz / Verordnung über die Ombudsperson

A. Zweck, Aufgaben und Wirkungsbereich

Art.1 Zweck

Die Ombudsperson hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben zu stärken und dem Parlament bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Aufgabenträger behilflich zu sein.

nach oben

Art. 2 Aufgaben

Die Ombudsperson hat namentlich folgende Aufgaben:

nach oben

Art. 3 Wirkungsbereich

nach oben

B. Verfahren

Art. 4 Einleitung

nach oben

Art. 5 Prüfung

nach oben

Art. 6 Prüfungskriterien

nach oben

Art. 7 Prüfungsinstrumente

Zur Abklärung des Sachverhalts kann die Ombudsperson namentlich:

nach oben

Art. 8 Prüfungsergebnis

Die Ombudsperson schliesst die geprüfte Angelegenheit ab, indem sie:

nach oben

Art. 9 Mitwirkungspflichten der Aufgabenträger

Die Träger öffentlicher Aufgaben:

nach oben

Art. 10 Unentgeltlichkeit

Die Ombudsperson erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.

nach oben

C. Bestellung, Rechtsstellung und Organisation

Art. 11 Wahl von Ombudsperson und Stellvertretung

nach oben

Art. 12 Unvereinbarkeit

nach oben

Art. 13 Anstellungsbedingungen; Amtssitz

nach oben

Art. 14 Stellung und Berichterstattung

nach oben

Art. 15 Sekretariat

nach oben

Art. 16 Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht

nach oben

D. Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

nach oben

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

nach oben